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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" – EVZStiftG

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(1) 1Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2025 I Nr. 68
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26