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Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – EuWG

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(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
2.
er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.

Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25