print

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – EuWG

arrow_right

1Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.
2Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt.

Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25