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Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV

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1Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert.
2In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.

Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25