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Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV

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(1) 1Der Betrieb einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Güteüberwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat.
2Die zuständige Behörde beteiligt jeweils die zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich die Güteüberwachungsgemeinschaft tätig ist oder antragsgemäß beabsichtigt, tätig zu werden.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn nachgewiesen wurde, dass

1.
der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe eine oder mehrere Überwachungsstellen und eine oder mehrere Untersuchungsstellen zugehörig sind und
2.
die Einhaltung der Anforderungen über die Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13b sichergestellt ist.

(3) 1Das Personal der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von Mitgliedsbetrieben abhängig sein.
2Eine Abhängigkeit besteht, wenn das Personal außerhalb der Belange der Güteüberwachungsgemeinschaft mit einem Mitgliedsbetrieb wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen unterhält.

(4) 1Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
2Sofern erforderlich, können durch die zuständige Behörde Auflagen auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann widerrufen werden, wenn

1.
mit der Anerkennung eine Bedingung oder Auflage verbunden ist und die Güteüberwachungsgemeinschaft diese Bedingung oder Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat oder
2.
die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen.

Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25