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Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV

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(1) 1Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden.
2Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge

1.
von mindestens 250 Kubikmetern für
a)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2,
b)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2,
c)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2,
2.
von mindestens 50 Kubikmetern für
a)
Braunkohlenflugasche – BFA,
b)
Steinkohlenkesselasche – SKA,
c)
Steinkohlenflugasche – SFA,
d)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1,
e)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,
f)
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,
g)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,
h)
Gießereirestsand – GRS sowie
i)
Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS.
Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.

Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25