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Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV

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1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind.
2Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.

Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25