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Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV

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1Die Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 3 und 4 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert“ und „elektrische Leitfähigkeit“ gelten als eingehalten, wenn die im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentration oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert.
2§ 10 Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25