(1) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen.
2Die Güteüberwachung besteht aus:
3
(2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.
(2a) 1Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen.
2Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird.
2Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes
.
(4) Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Wasserhaushaltgesetzes" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.