print

Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke – ErsatzbaustoffV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen.
2Die Güteüberwachung besteht aus:
3

1.
dem Eignungsnachweis,
2.
der werkseigenen Produktionskontrolle und
3.
der Fremdüberwachung.

(2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.

(2a) 1Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen.
2Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird.
2Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des
Wasserhaushaltsgesetzes
.

(4) Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "Wasserhaushaltgesetzes" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25