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Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern – EntgTranspG

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(1) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen § 3 oder § 7 verstoßen, sind unwirksam.

(2) 1Die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen erlangten Informationen ist auf die Geltendmachung von Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt.
2Die Veröffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nicht umfasst.

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25