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Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern – EntgTranspG

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(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) 1Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt.
2Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25