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Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern – EntgTranspG

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(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung des betrieblichen Prüfverfahrens rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

(2) 1Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren.
2§ 43 Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25