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Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern – EntgTranspG

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Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25