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Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG

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1Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten.
2Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.

Geändert durch Art. 25 G v. 5.7.2021 I 3338
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26