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Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung – EnSiG

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Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25