(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über
(2) 1Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungsgegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen.
2Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.
(3) Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn
(4) 1Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten.
2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
3In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht.
4Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.
(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.
(6) 1Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,
(7) 1Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemessenes Entgelt zu leisten.
2Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden.
3Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nutzungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(8) 1Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
2Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.