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Energiesicherungsgesetz – EnSiG

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1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
das Enteignungsverfahren nach § 20,
2.
die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21,
3.
sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

3Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
Änderung durch Art. 21 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26