Energiesicherungsgesetz – EnSiG

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1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 u. 6 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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