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Energiesicherungsgesetz – EnSiG

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26