(1) Sichergestellt werden können
(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.