(1) 1Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer.
2Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) 1Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) 1Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:
(4) bis (11) (weggefallen)