(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass
(2) 1Steuerschuldner ist
(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(4) 1Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann.
2Dies gilt nicht für untergegangene Kohle.
3Schwund steht dem Untergang gleich.
4Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet.
5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.