(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.
(2) 1Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
(3) Nicht begünstigt sind
(+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2022-05-24 u. F 2026-04-24 +++)