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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln – EMVG

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Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25