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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln – EMVG

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(1) 1Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur.
2Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein, und sie führt dieses Verfahren durch.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
2

1.
die Anforderungen an die notifizierende Behörde,
2.
das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle,
3.
die Anforderungen an die notifizierte Stelle,
4.
die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle,
5.
die Überwachung von notifizierten Stellen sowie
6.
den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen durchführen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25