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Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG

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(1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 im Verfahren nach § 17 Absatz 1 nachgewiesen wurde, sind, bevor sie in Verkehr gebracht werden, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

(3) 1Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette anzubringen.
2Falls die Art des Gerätes das nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26