Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG

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(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.

(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 23a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 F. 14.12.2016 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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