print

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln – EMVG

arrow_left arrow_right

Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.

(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25