Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz – EMVG

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(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.6.2021 I 1858
Änderung durch Art. 1 G v. 20.7.2026 I Nr. 214 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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