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Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren – DepotG

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Wer einer Vorschrift der §§ 2 und 14 oder einer sich aus den §§ 18 bis 24, 26 ergebenden Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und wenn durch die Zuwiderhandlung ein Anspruch des Berechtigten auf Aussonderung der Wertpapiere vereitelt oder die Durchführung eines solchen Anspruchs erschwert wird.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25