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Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren – DepotG

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Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26