Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.
Neugefasst durch Bek. v. 11.1.1995 I 34;
zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 23.10.2024 I Nr. 323