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Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft – DBGrG

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Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25