(1) 1Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß.
2Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten.
(2) 1Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
2
(3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.