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Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft – DBGrG

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(1) 1Auf die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2Den Gründern steht die Bundesrepublik Deutschland gleich.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestellt den ersten Aufsichtsrat, den ersten Vorstand sowie für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr den ersten Abschlußprüfer.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25