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Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft – DBGrG

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1Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen.
2Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25