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Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft – DBGrG

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(1) 1Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet.
2Im Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu.

(2) 1Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt.
2Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die Rechtsverletzung selbst beheben.
3In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über.
4Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen Personalvertretung blieben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25