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Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

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1Die Schulleitung erstellt eine Prüfungsliste mit allen zur Prüfung zugelassenen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern.
2In die Prüfungsliste sind für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nach Abschluss der einzelnen Prüfungsteile die Vornoten, die Prüfungsnoten, die Endnoten und die Gesamtnote einzutragen.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25