print

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

arrow_left arrow_right

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25