(1) 1Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest.
2Zwischennoten sind nicht zulässig.
(2) 1In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen.
2In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar