print

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest.
2Zwischennoten sind nicht zulässig.

(2) 1In den Fächern, in denen weder eine mündliche noch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt wird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen.
2In den übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arithmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, und zwar

1.
in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung aus
a)
der Vornote und
b)
der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreichten Note sowie
c)
der in einer mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note,
2.
in den Fächern ohne schriftliche, aber mit mündlicher Abschlussprüfung aus
a)
der Vornote und
b)
der in der mündlichen Abschlussprüfung erreichten Note.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25