print

Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden.
2Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
3Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden.
4Wird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) 1Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Abschlussprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2Ist diese nicht erreichbar, entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft.
3Bei einem erheblichen Verstoß kann der Prüfling durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ohne Befassung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der gesamten Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
4Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(3) 1Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.
2Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung im Einvernehmen mit der obersten Schulbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat, die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 4 sind die Betroffenen anzuhören.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25