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Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

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1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen die Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben.
2Die Bekanntgabe ist zu dokumentieren.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25