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Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

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1Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zu.
2Über den Widerspruch oder die Beschwerde entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat, ist zu beteiligen.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25