(1) 1Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
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(2) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Abschlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
(3) 1Die Klausuren und Protokolle werden nach Beendigung der Prüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
2Die Prüfungsliste wird 30 Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet.