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Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

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(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).

(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs eines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1 führt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule statt.

(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25