(1) 1Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt.
2Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten.
2Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu.
3Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.
(3) 1Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest.
2Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.
(4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.