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Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

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(1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin für die schriftlichen Abschlussprüfungen und gibt ihn allen an der Prüfung Beteiligten bekannt.
2Der Termin soll nicht vor dem 71. Unterrichtstag des Prüfungshalbjahrs liegen.

(2) 1Die Klausuren sind unter Aufsicht einer Lehrkraft der Bundeswehrfachschule zu schreiben.
2Die aufsichtführende Lehrkraft gibt den Prüflingen die Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.

(3) 1Wer die Klausur innerhalb der Prüfungszeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab.
2Neben der Klausur hat der Prüfling sämtliche Aufzeichnungen, die er während der Klausur gemacht hat, abzugeben.
3Die zuletzt aufsichtführende Lehrkraft übergibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Klausuren und Aufzeichnungen der Prüflinge zusammen mit dem Prüfungsprotokoll.

(4) 1Eine Fachlehrkraft bewertet die Klausuren und schlägt jeweils eine Note vor.
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit einer zweiten Bewertung der Klausuren.
3Weichen die Noten der ersten und zweiten Bewertung voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
4Die Klausuren können von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25