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Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen – BWFSPrV

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(1) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumelden.

(2) Mit der Anmeldung zur Prüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses hat die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auch anzugeben, ob sie oder er als drittes Fach der schriftlichen Abschlussprüfung Englisch oder Gemeinschaftskunde wählt.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.7.2020 I 1697
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25