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Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – BWahlGV

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1Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder § 41 Abs. 1 der Europawahlordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt werden.
2Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge (§ 8 Abs. 2) beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25