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Bundeswahlgeräteverordnung – BWahlGV

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Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26