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Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland – BWahlGV

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(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 56 und 58 der Bundeswahlordnung oder die §§ 49 und 51 der Europawahlordnung mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.

(2) 1Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen.
2Dabei soll er die Wahlbenachrichtigung abgeben.
3Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.

(3) 1Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtungen zur Stimmabgabe frei, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat.
2Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme(n) ab.
3Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte.
4Für dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.
5Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(4) 1Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt sind.
2Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen "Nichtwähler" oder "N" einzutragen.
3Unterbleibt bei Bundestagswahlen die Abgabe der Erst- oder der Zweitstimme, so gilt die nichtabgegebene Stimme als ungültig.
4Über diese nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu führen.

(5) 1Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben.
2Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist.
3Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4§ 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung.
5Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen.
6In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.4.1999 I 749
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25